1.Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen (z.B. gesetzlich vorgeschriebene oder freiwillige Abschlussprüfungen) sowie die damit zusammenhängende Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen (z.B. die steuerliche Beratung und Vertretung), die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die treuhänderische Verwaltung fremden Vermögens. 2. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und/oder des Steuerberaters unvereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S. § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO bzw. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erweben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO, § 34 StBerG). Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein (§§ 3 Abs. 3, 47 WPO, § 34 Abs. 2 StBerG).
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