Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen (z.B. gesetzlich vorgeschriebene oder freiwillige Abschlussprüfungen) sowie die damit zusammenhängende Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die treuhänderische Verwaltung fremden Vermögens.
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