(1) Finanzdienstleistungen, bestehend ausschließlich in der Anlage- und Abschlussvermittlung i.S.d. § 1 Abs. la Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG von Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländischen Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, zwischen den Kunden und - inländischen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten ( 1 Abs. 1 KWG); - Einlagenkreditinstituten oder Wertpapierhandelsuntemehmen mit dem Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, soweit diese gem. § 53d Abs. 1 Satz 1 KWG zu inländischen Finanzdienstleistungen befugt sind, entweder über eine inländische Zweigniederlassung oder direkt mit dem Institut oder Unternehmen im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs; - Anderen ausländischen Unternehmen, soweit diesen aufgrund einer Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen gem. § 53c KWG Kredit- oder Finanzdienstleistungen im Inland gestattet sind; sowie - ausländischen Investmentgesellschaften. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. (2) Ferner gehören zum Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die Beratung über und Vermittlung von Versicherungen aller Art. Darüber hinaus werden be-triebswirtschaftliche Beratungen geleistet, insbesondere hinsichtlich Krediten und Immobilien. Die Gesellschaft wird als Makler und Unternehmensberater tätig.
Immobilienmakler
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