(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft sind insbesondere - die Förderung der Volksbildung iSv § 52 Nr. 7 AO, - die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes iSv § 52 Nr. 24 AO. (3) Die Zwecke der Gesellschaft werden insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Seminaren, Workshops oder sonstigen Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen im Bereich Politik wie z. B. digitale Demokratiebildung. (4) Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Zwecks zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Unternehmensgegenstand unmittelbar zu fördern geeignet sind.
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