Für Steuerbevollmächtigte und Steuerberaterin gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 StBerG, insbesondere ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten, bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten, in Steuerstrafsachen, Bußgeldsachen wegen Steuerordnungswidrigkeiten und bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, Hilfe zu leisten. Hierzu gehören auch gem. § 57 Abs. 3 StBerG zu vereinbarende Tätigkeiten, insbesondere die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung, eine beratende, gutachterliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen, freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit.
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