Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gern. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i.V.m. § 43a Abs. 4 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen bzw. anderer Organisationen durchzuführen sowie Erteilung von Bestätigungsvermerken bzw. Bescheinigungen über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen; treuhänderische Verwaltung; Bewertung von Unternehmen oder Vermögensmassen; Tätigkeit als Sachverständiger auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung unter Berufung auf die Berufspflichten nach der WPO; Beratung und Vertretung von Auftraggebern in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften; Sachverständigentätigkeit auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung; Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und Wahrung fremder Interessen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insb. gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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