(1) Gegenstand des Unternehmens ist nach dem Grundsatz der Neutralität Die Errichtung und Unterhaltung einer Präqualifizierungsstelle, die neutral gemäß den Regelungen des Absatz (2) insbesondere folgende Aufgaben übernimmt: Die Durchführung des Präqualifizierungsverfahrens gemäß dem Sozialgesetzbuch V; die Ausstellung von Zertifikaten, Bescheinigungen, Nachweisen und Ausweisen; die Erforschung und Weiterentwicklung von Unternehmensstandards; die Organisation der erforderlichen Schulungen, Seminare und Lehrgänge; Begutachtung von Managementsystemen und Produkten auf Antrag und Zertifizierung der Konformität mit den anerkannten Regeln der Technik sowie Erbringung von weiteren Dienstleistungen mit einem direkten oder indirekten Bezug zur Zertifizierung. (2) Als Präqualifizierungsgesellschaft soll die Gesellschaft neutral die Anforderungen aus dem Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbandes und den Vorgaben nach § 126 SGB V in der jeweils gültigen Fassung prüfen und erfüllen. Hierfür errichtet, unterhält und betreibt sie die Präqualifizierungsstelle im Sinne von § 2 Absatz (1) nach dem Grundsatz der Neutralität. Die Gesellschaft soll die personellen und technischen Voraussetzungen erfüllen, um das Präqualifizierungsverfahren sachgerecht durchzuführen.
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