(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zwecke der Gesellschaft sind: - die Förderung der Religion - die Förderung der Jugendhilfe - die Förderung von Kunst und Kultur - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe - die Förderung des Engagements zugunsten gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke (2) Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch - Herausgabe von Büchern und Bibellesehilfen die den Verkündigungsauftrag der christlichen Jugendarbeit des Evangelischen Jugendwerk in Württemberg (EJW) und der Jugendhilfe unterstützen. - Herausgabe von Noten und Tonträgern bzw. digitale Vermarktungsformen zur Unterstützung der kirchlichen Gemeindemusik, der Pop- und Gospelchöre und Bläserchorarbeit, auch zu Schulungs- und Ausbildungszwecken. - Herausgabe von Büchern, Arbeitshilfen, Medien und digitalen Vermark-tungsformen zur Unterstützung und Qualifizierung von Mitarbeitern in der christlichen Jugendarbeit und der Jugendhilfe. - Förderung, Initiierung und / oder Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Lehrgängen, Projektbesuchen und Informationsveranstaltungen im Bereich der christlichen Jugendarbeit und der Jugendhilfe. - Ausbildung und Förderung von Menschen im Rahmen der christlichen Jugendarbeit und Jugendhilfe. - Förderung von Schulen und anderen Bildungsstätten sowie Bereitstellung von Unterrichts- und Ausbildungsmaterial. - Unterstützung, Initiierung und Durchführung von Projekten für Bildung - Durchführung bzw. Unterstützung von gemeinnützigen und kirchlichen Projekten. - Spendensammlung und Weiterleitung für satzungsgemäße Projekte anderer gemeinnütziger Organisationen oder für Projekte die in Kooperation mit gemeinnützigen Partnerorganisationen durchgeführt werden. (3) Die genannten Maßnahmen müssen weder gleichzeitig noch in gleichem Umfang verwirklicht werden. Die Förderung der genannten Maßnahmen schließt die Verbreitung der Ergebnisse der Förderung ein. (4) Die Gesellschaft ist berechtigt, Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zu beschaffen und entsprechend zu verwenden. (5) Die Gesellschaft kann zur Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks alle Geschäfte eingehen und alle Maßnahmen durchführen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar dienlich sind. Sie kann zur Förderung des Gesellschafts-zwecks außerdem Hilfspersonen heranziehen und gemeinnützige Tochtergesellschaften gründen. (6) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mittelzuweisungen an den gemeinnützigen, steuerbegünstigten Gesellschafter zur Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke sind zulässig. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (7) Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft, mit Ausnahme der Mittel in Absatz 6, erhalten.
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