Bekanntmachung nach § 122 d Satz 2 UmwG.) Bei dem Amtsgericht Hamm ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes eingereicht worden. 1. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt ( § 122 d Satz 2 Nr. 2, 3 UmwG): - die Primatron Ltd., eine Private Limited Company nach englischem Recht, mit dem Sitz in Birmingham, Großbritannien, eingetragen im Registrar of Companies for England and Wales, Cardiff, Company No. 05589597, als übertragene Gesellschaft, sowie - die Primatron Medical Engineering GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, mit dem Sitz in Hamm, vorgetragen im Handelsregister des AG Hamm unter HR B 8021, als übernehmende Gesellschaft.2. Den Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Primatron Ltd. auf die Primatron Medical Engineering GmbH die folgenden Rechte zu ( § 122 d Satz 2 Nr. 4 UmwG): a) nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (Primatron Medical Engineering GmbH) können gemäß § 122 a Abs. 2 in Verbindung mit § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamm ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der Primatron Medical Engineering GmbH unter deren.
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