Im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen ("KWG") ist die Anlage- und Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG), die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG), die Anlageberatung und -verwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1a und 11 KWG) sowie das Eigengeschäft (§ 32 Abs. 1a KWG). Die Gesellschaft darf sich bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen nicht Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschaffen, Eigengeschäft nur für das Anlagebuch (§ 1a Abs. 2 KWG) abschließen und im Übrigen nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) KWG). Die Gesellschaft betreibt keine anderen nach dem KWG oder anderen Gesetzen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten.
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