1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Gegenstand ihrer Tätigkeit ist die Verwaltung von a) Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB; b) Geschlossenen inländischen Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB, wenn für deren Rechnung ausschließlich Vermögensgegenstände erworben werden im Sinne von - § 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB, soweit es sich um Immobilien (einschließlich Wald-, Forst- und Agrarland) im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB handelt; - § 261 Abs. 1 Nr. 2 KAGB, soweit die ÖPP-Projektgesellschaften in Immobilien im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB und in Gesellschaften im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB investieren; - § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB; - § 261 Abs. 3 KAGB; und, soweit sie zu Zwecken der Liquiditätsanlage bis zu maximal 49% des Wertes des Sondervermögens eingesetzt werden - § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB; und - § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB, jedoch Wertpapiere gemäß § 193 KAGB nur, soweit die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KAGB erfüllt werden; c) Offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, wenn für deren Rechnung ausschließlich Vermögensgegenstände erworben werden im Sinne von - § 284 Abs. 2 Nr. 2 e) KAGB; - § 284 Abs. 2 Nr. 2 f) KAGB; - § 284 Abs. 2 Nr. 2 h) KAGB, soweit die ÖPP-Projektgesellschaften in Immobilien im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 2 e) KAGB und in Gesellschaften im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 2 f) KAGB investieren; - § 284 Abs. 2 Nr. 2 c) KAGB, soweit zu Absicherungszwecken eingesetzt; und, soweit sie zu Zwecken der Liquiditätsanlage eingesetzt werden - § 284 Abs. 2 Nr. 2 a) KAGB soweit die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KAGB erfüllt werden; - § 284 Abs. 2 Nr. 2 b) KAGB; - § 284 Abs. 2 Nr. 2 d) KAGB; - § 284 Abs. 2 Nr. 2 g), mit Ausnahme von Hedgefonds; d) Geschlossenen inländischen Spezial-AIF gemäß §§ 285 f KAGB, für deren Rechnung ausschließlich Vermögensgegenstände erworben werden im Sinne von - § 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB, soweit es sich um Immobilien (einschließlich Wald-, Forst- und Agrarland) im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB handelt; - § 261 Abs. 1 Nr. 2, soweit die ÖPP-Projektgesellschaften in Immobilien im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB und in Gesellschaften im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB investieren; - § 261 Abs. 1 Nr. 3; und, soweit sie zu Zwecken der Liquiditätsanlage eingesetzt werden - § 261 Abs. 1 Nr. 6; und - § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB, jedoch Wertpapiere gemäß § 193 KAGB nur, soweit die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KAGB erfüllt werden. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AIF und ausländische AIF, die mit den oben unter a) bis d) genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. 2. Neben der kollektiven Vermögensverwaltung nach Maßgabe des Vorstehenden und neben Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, darf die Gesellschaft nur die folgenden Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen: a) die Verwaltung einzelner in Immobilien angelegter Vermögen für andere sowie die diesbezügliche Anlageberatung; b) sonstige mit den vorstehenden Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten.
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