Redaktionelle und technische Herstellung eines landesweiten bayerischen Fernseh-Fensterprogrammes im Sinne des § 25 Abs. 4 RStV, § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen in Bayern nach dem bayerischen Mediengesetz (BayMG) im Programm SAT.1; Wahrnehmung und Koordinierung der Rechte und Pflichten der jeweiligen Gesellschafter als von der BLM genehmigte Anbieter i.S.d. Art. 26 BayMG; Durchführung sämtlicher hierfür notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen; Akquisition, Vermittlung und Verbreitung von Fernsehwerbung auf der Grundlage des BayMG; anderweitige Vermarktung des erzeugten Programms oder seiner Programmteile. Die Gesellschaft wird sich als Komplementärin an der von den Gesellschaftern dieser Gesellschaft zu gründenden Kommanditgesellschaft mit gleichem Unternehmensgegenstand unter der Firma Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG beteiligen. Die Gesellschaft, jedes ihrer Organe und Organmitglieder sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit den Grundsatz der Ausgewogenheit undMeinungsvielfalt gemäß Art. 4 BayMG und Programmgrundsätze des Art. 5 BayMG strikt anzuwenden.
Sonstige: Dienstleistungen & Service
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