1.Die gemeinnützige Förderung Kinder und Jugendlicher (Förderung der Jugendhilfe). Dazu zählt insbesondere die Schulsozialarbeit, die Ganztagesbetreuung schulpflichtiger Kinder sowie Hilfen zur Erziehung im Sinne des SGB VIII. 2. De Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, dass Angebote der Schulsozialarbeit, der Ganztagesbetreuung und der Hilfe zur Erziehung entwickelt und umgesetzt werden. Die Hilfen zur Erziehung umfassen insbesondere: § 27 Abs. 2 (flexible Hilfen) § 30 (Erziehungsbeistand) § 31 (Sozialpädagogische Familienhilfe) § 35 (intensive Einzelbetreuung) § 35 a (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche).
Sozialwesen
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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