Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 i. V. m. § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die Beratung und Prüfung mittelständischer Unternehmen. Handelsund Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleich- artige Unternehmen zu erwerben;ausgenommen ist die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO, § 34 StBerG).
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