A) die Förderung der Jugendhilfe (Jugendpflege und Jugendfürsorge), b) die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck i. S. d. Abs. 1 Buchst. a (Jugendhilfe) wird insbesondere verwirklicht durch ambulante pädagogische Betreuung junger Menschen (Kinder, Jugendliche, junge Volljährige) und ihrer Familien schwerpunktmäßig im eigenen Wohnraum, basierend auf einer individuellen Bedarfserhebung. Die Betreuung umfasst Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 2 Absatz 2 SGB VIII, insbesondere der §§ 2 Absatz 2 Nr. 3 bis 6 SGB VIII einschließlich der Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII. Der Satzungszweck i.S.d. Abs. 1 Buchst. b (Förderung des Wohlfahrtswesens) wird insbesondere mit Hilfe ambulant pädagogischer Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 bis 60 SGB XII sowie mittels Unterstützungsangeboten nach §§ 67 bis 69 SGB XII verwirklicht.
Sozialwesen
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