Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere die Durchführung - von betriebswirtschaftlichen Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, insbesondere der Immobilienwirtschaft, - von Due Diligence Prüfungen bei Merger & Acquisitions- Tätigkeiten insbesondere in Immobilienwirtschaft, - von Sonderprüfungen von Bewertungen und Bewertungssystemen im Immobilienbereich, - von Due Diligence Prüfungen im Immobilienbereich, - von Immobilienwertermittlungen für bilanzielle Zwecke nach nationalen und internationalen Verfahren. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO).
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