1) Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BauKaG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 BauKaG, insbesondere die Übernahme von Aufträgen, die zur Berufstätigkeit von Architekten gehören, deren Ausführung nur durch in Diensten der Gesellschaft stehende Architekten eigenverantwortlich, unabhängig und weisungsfrei unter Beachtung ihres Berufsrechts und ihrer Berufspflicht erfolgt, wofür die Gesellschaft die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungn zur Verfügung stellt sowie die damit zusammenhängenden Geschäfte tätigt. Im übrigen darf die Gesellschaft nur Maßnahmen durchführen, die den Gesellschaftszweck der gemeinschaftlichen Berufsausübung der Gesellschafter fördern. 2) Ist einem in Diensten der Gesellschaft stehenden Architekten die Berufstätigkeit versagt, gilt dies entsprechend für alle in der Gesellschaft tätigen Architekten. Die Gesellschaft darf Geboten und Verboten der Berufsordnung der Architekten in Bezug auf die Berufsausübung der Architekten nicht zuwider handeln.
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