(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung nach § 52 Abs. (2) Nr. 1 AO, die Förderung von Kunst und Kultur nach § 52 Abs. (2) Nr. 5 AO und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung nach § 52 Abs. (2) Nr. 7 AO. (2) Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung der in Absatz 1 genannten Zwecke im Sinne von § 58 Abs. 1 AO. Daneben führt die Gesellschaft auch eigene Projekte durch, um insbesondere Projekte im Bereich von (internationalem) Know-How-Transfer im Bereich der (medizinischen) Wissenschaft und Forschung zu fördern. (3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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