1. Die berufspädagogische Dienstleistung. Dies heißt insbesondere: - Konzipieren, Vorbereiten und Abhalten von Schulungen - Erstellen und Vermarkten von Unterlagen und Medien zum Zwecke der beruflichen Qualifikation - Erstellen technischer Dokumente in Papierform und auf elektronischen Datenträgern - Beratung zum Einsatz computertechnischer Anlagen und Programme - Beratung in beruflichen Qualifikationsfragen. 2. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. 3. Sie darf auch Geschäfte vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Unternehmenszweckes dienlich sein können, auch wenn diese in Punkt 1 nicht ausdrücklich erwähnt sind. 4. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten.
Unternehmensberatung
Informationstechnik und Telekommunikation
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