Wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder, insbesondere durch die Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft sowie die Möglichkeit des Eigentumserwerbs genossenschaftlichen Wohnraums. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, erwerben, renovieren und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Vom Zweck der Genossenschaft werden auch Wohnanlagen und dazugehörige Gemeinschaftsanlagen und/oder Folgeeinrichtungen erfaßt, soweit sie Teil einer gemischt genutzten Anlage sind, die Läden und Räume und/oder Gewerbebetriebe - insbesondere Hotels- sowie soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen erfaßt. Innerhalb dieser Grenzen ist die Genossenschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur wirtschaftlichen Förderung und Betreuung der Mitglieder, sei es mittelbar oder unmittelbar, notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere auch, sich dritter Unternehmen zu bedienen oder sich an solchen zu beteiligen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
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