Ausschließliche Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 3 und 7 des Thüringer Gesetzes über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (ThürAIKG), insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaften, Gärten und Freianlagen sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung (Fachrichtung Landschaftsarchitektur).
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