Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG., insbesondere die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von Jahresabschlussprüfungen der Tochtergesellschaften und Gemeinschaftseinrichtungen niedersächsischer Sparkassen, die Beratung und Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten und die Beratung und die Erstellung von Gutachten in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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