Erwerb, Halten und Verwaltung eigenen Vermögens, namentlich Erwerb, Veräußerung und Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften und Unternehmen und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Hilfsgeschäfte. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten nach spezialgesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach §§ 32, 33 KWG genehmigungsbedürftige Tätigkeiten, die die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister vom Nachweis öffentlichrechtlicher Erlaubnis abhängig machen, werden nicht ausgeübt.
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.
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