Finanzdienstleistungsgeschäfte, die ein WplG Wertpapierinstitut gem. § 1 WplG betreiben kann und für die die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen. Diese sind: - die Abschlussvermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 WplG), - die Anlageberatung (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 WplG), - die Anlagevermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 WplG), - das Eigengeschäft (§ 15 Abs. 3 WplG), - die Finanzportfolioverwaltung (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 WplG), wobei die Gesellschaft nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt und auch keine Befugnis hat, sich bei der Erbringung von Wertpapier- und/oder Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Weiter der Erwerb, die Verwaltung sowie die Veräußerung von Grundvermögen sowie grundstücksgleichen Rechten und die Immobiliendarlehensvermittlung i.S.d. § 34i Abs. 1 GewO. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27.04.2027.
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