Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 i. V. m. § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere die Durchführung von gesetzlichen und freiwilligen Abschlussprüfungen aller Art, die Erstellung von Jahresabschlüssen, von Gutachten sowie die Übernahme von Treuhandaufträgen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, § 47 WPO.
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