(1) Die Entwicklung, der Vertrieb, die Wartung und die Vermietung von Computerprogrammen und Software, die Beratung bei der Entwicklung und dem betrieblichen Einsatz von Hard- und Software sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen der Hard- und Softwarebranche. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Hilfs- und Nebengeschäfte zu tätigen. Sie ist weiter berechtigt, sämtliche Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern. (3) Die Gesellschaft kann andere Unternehmen gründen, übernehmen und sich an solchen beteiligen. Sie kann Unternehmen leiten und Unternehmensverträge mit Ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und ihr Unternehmen ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften übertragen.
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