Beteiligung als Kommanditistin an und die Übernahme der Geschäftsführung in Kommanditgesellschaften, die ihre Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 273 bis 277 und §§ 285 bis 292 KAGB (bzw. deren Nachfolgeregelungen) zum Nutzen der Anleger anlegen und verwalten (geschlossene Spezial-Investmentkommanditgesellschaften). Dies umfasst auch die Beteiligung als Kommanditistin an und Übernahme der Geschäftsführung in Kommanditgesellschaften, die künftig als geschlossene Spezial-Investmentkommanditgesellschaft qualifizieren sollen.
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