A) die kollektive Vermögensverwaltung in Form für Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, die ausschließlich in Vermögensgegenstände i. S. d. § 284 Abs. 2 Nr. 2 b), c), d), e), f), g) sowie § 253 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, und 6 KAGB investieren, gemäß der Regelungen für Immobilien-Sondervermögen im Sinne von §§ 230 - 260 KAGB; b) die kollektive Vermögensverwaltung in Form von geschlossenen inländischen Investmentvermögen gemäß § 285 KAGB i. V. M. §§ 139 ff. KAGB, die ausschließlich in Vermögensgegenstände i. S. d. § 284 Abs. 2 Nr. 2 b), c), d), e), f), g) sowie § 253 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 und 6 KAGB investieren; c) -entfallen- d) die Anlageberatung für die unter a) und b) aufgeführten Vermögen; e) die Erbringung sonstiger mit dem im vorstehenden Buchstaben a - b) genannten Geschäft unmittelbar verbundenen Dienstleistungen und Nebendienstleistungen; f) die individuelle Vermögensverwaltung in Anlehnung an den § 20 Abs. 3 KAGB in Form - der Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögensgegenstände im Sinne der vorgenannten Buchstaben a - b) für andere mit Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung (individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung), - sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen unmittelbar verbunden sind; g) die Verwaltung des eigenen Vermögens.
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