Förderung - der Hilfe für Menschen auf der Flucht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO), - der Rettung Schiffbrüchiger aus Lebensgefahr (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 AO), - der Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO), - des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 AO). Dies wird verwirklicht insbesondere durch - den Unterhalt, Betrieb und Einsatz von hochseetauglichen Wasserfahrzeugen, insbesondere von Segelbooten, zur Ausbildung im Fahrtensegeln, im Führen von Sportbooten und in guter Seemannschaft und zwar mit besonderem Blick auf die Handhabung von Seenotfällen nach dem See- und Seevölkerrecht, auf die Verpflichtung zur Hilfe für Schiffbrüchige und die Achtung der Menschenrechte auf See. - Die Beobachtung und Dokumentation der Situation auf den Fluchtrouten, insbesondere im Mittelmeerraum, - Maßnahmen der Seenotrettung, insbesondere durch das Erfassen von Seenotfällen, das Leisten von Ersthilfe und das Herbeirufen von geeigneten Rettungsschiffen. - die Veröffentlichung von Berichten, Bild- und Videomaterial über die Situation auf den Fluchtrouten und das Schicksal von Menschen auf der Flucht.
Sozialwesen
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