Wahrnehmung von Berufsaufgaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 6 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (BauKaG), insbesondere die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken (Straßen-, Hoch- und Tiefbau) oder im Städtebau sowie Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und Projektsteuerung. Sonstige Aufgaben werden nicht wahrgenommen.
Architekten
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