Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 12 Investmentgesetz (so genannte Single-Hedgefonds) werden von der Gesellschaft nicht vermittelt; Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen und geschlossenen Fonds (besipielsweise in Form von Kommandit- oder GbR-Beteiligungen).
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