Erwerb, die Entwicklung, das Halten und Verwalten von Immobilien. Die Gesellschaft ist zu diesem Zwecke berechtigt, Immobilien zu errichten, zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern sowie Fremdkapital aufzunehmen oder Darlehen an verbundene Unternehmen zu vergeben, soweit dies nicht unter die Genehmigungspflicht des Kreditwesengesetz fällt. Die Gesellschaft ist zu gewerblicher Tätigkeit nicht befugt und darf keine Einkünfte erzielen, die zu gewerblichen Einkünften führen. Bei der Verfolgung des Gesellschaftszwecks dürfen die Grenzen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht überschritten werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängenden und dem Unternehmenszweck unmittelbar oder mittelbar dienlich erscheinenden Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand zu beteiligen, solche Unternehmen zu gründen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.
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