(1) Die Planung, der Bau sowie die Vorbereitung und Durchführung des Betriebs der Regional-Stadtbahn Neckar-Alb im Gebiet des Zweckverbands Regional-Stadtbahn Neckar-Alb auf den ihr zugewiesenen Strecken und nach Maßgabe der Satzung des Zweckverbands. (2) Die Gesellschaft erfüllt Aufgaben, die dem Zweckverband durch seine Satzung übertragen worden sind, soweit diese Tätigkeiten keinen hoheitlichen Charakter haben. Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich auf das gesamte Verbandsgebiet des Zweckverbands unter Berücksichtigung der die Grenzen dieses Gebietes überschreitenden Verkehrsverbindungen. (3) Die Gesellschaft ist unter Beachtung der Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar gefördert werden kann. In diesem Rahmen und unter Beachtung des § 105a Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) ist die Gesellschaft berechtigt, im Inland Gesellschaften, Unternehmungen sowie Niederlassungen zu errichten, zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dies für die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks zweckdienlich erscheint. (4) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich öffentliche Zwecke im Sinne der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.
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