Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW). Die für die Berufsangehörigen nach § 2 BauKaG NRW geltenden Berufspflichten werden von der Gesellschaft beachtet.
Architekten
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