(1) Gegenstand des Unternehmens - im Rahmen der kommunalrechtlichen Zulässigkeit - ist die Entwicklung von Projekten aller Art im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien, die Herstellung der Projektreife und der damit verbundenen Genehmigungsfähigkeit, die Übertragung der entwickelten Projekte auf entsprechende Projektgesellschaften welche eine Beteiligung von Gemeinden, Bürgern und regionalen Unternehmen ermöglichen sollen und jedwede Maßnahme oder Tätigkeit die zur Erreichung vorgenannter Ziele erforderlich sind. (2) Im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung und der gesetzlichen Bestimmungen ist die Gesellschaft zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der genannte Gesellschaftszweck gefördert wird. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben oder pachten. (3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Grundsätzen des kommunalen Unternehmensrechts im Sinne der jeweils anwendbaren Landesgesetze zu verfahren. Dabei ist die Gesellschaft so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird.
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