Ankauf von Ausgleichsflächen im Sinne von § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. den §§ 8 und 8 a BNatSchG geeigneten Grundstücken, mit dem Ziel, diese Städten, Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen interessierten Dritten (z.B. Bauträgern) als anerkannte Ausgleichsflächen zu verkaufen, zu verpachten oder in sonstiger geeigneter Weise gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen; ebenso die Planung gemäß den Aufgabengrundlagen der HOAI sowie die technische und wirtschaftliche Beratung von Bauvorhaben (Wohnhäusern, Eigentumswohnungen und gewerblich genutzten Objekten) sowie ferner die Vermittlung von Finanzierungen, der An- und Verkauf von Grundstücken aller Art sowie die Entwicklung, Projektierung und Baureifmachung dieser Grundstücke.
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