1)die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO, insbesondere a) die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, b) die Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten, c) die Beratung und Wahrnehmung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, d) die treuhänderische Verwaltung, e) die berufsübliche Erstattung von Gutachten. 2) Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. 3) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO).
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