Gewerbliche Überlassung von Arbeitnehmern. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar und mittelbar diesem Zweck dienen und zu dienen geeignet sind. Sie kann sich insbesondere auch an ähnlichen Unternehmen beteiligen oder solche erwerben. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen betreiben.
Zeitarbeit und Personalleasing
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