Geschäftsmäßige Hilfestellung in Steuersachen sowie alle anderen für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten unter Einschluss der Treuhandtätigkeiten gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG. Die Gesellschaft ist berechtigt, Hilfs- und Nebengeschäfte zu tätigen. Sie ist außerdem berechtigt, sämtliche Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Gegenstand der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu fördern. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. IV Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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