Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO. Hierzu gehören unter anderem: a) Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, b) Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten, c) Erstattung betriebswirtschaftlicher Gutachten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie ist insbesondere berechtigt, sich an der RKH GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin zu beteiligen.
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