Für Steuerberater zulässigen Tätigkeiten nach den §§ 33 und 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG). (2) Ausgeschlossen sind die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbarten Tätigkeiten. Dies sind insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (vgl. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG) (3) Die Gesellschaft darf alle nach Berufsrecht zulässigen Geschäfte eingehen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie kann andere Steuerberatungspraxen übernehmen. Die Gündung von sowie die Beteiligung an gleichartigen oder ähnlichen Gesellschaften ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Sie kann auch Bürogemeinschaften und Kooperationen eingehen sowie Zweigniederlassungen errichten, soweit dies im Rahmen der berufsrechtlichen Voraussetzungen möglich ist.
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