Förderung der Entwicklungszusammenarbeit gem. § 52 (2) Nr. 15 AO in Bezug auf die nachhaltige gesellschaftliche und technologische Entwicklung in ländlichen Gebieten Ghanas und West-Afrikas. Es geht um die Schaffung von Infrastruktur, dauerhaften Arbeitsplätzen sowie verlässlichen Lebensperspektiven für junge Menschen mit dem Ziel, den Flüchtlingsstrom aus Ghana und West-Afrika zu reduzieren bzw. einzudämmen. Diese Ziele können folglich insbesondere als Förderung der Allgemeinheit i.S.d. § 52 (1) AO angesehen werden.
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