Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2 in Verbindung mit 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfung von Jahresabschlüssen, Treuhandtätigkeiten, Prüfung von EDV-Systemen und betriebliche Organisation in zulässigem Rahmen, Steuerberatung gemäß § 3 StBerG und § 2 Abs. 2 WPO. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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