Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist insbesondere die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausstellung von Kunstgegenständen zum Wohle der Allgemeinheit in Museen, Galerien, Kunsthallen und Kunstausstellungen als Hilfspersonen i.S. von § 57 Abs. 1 S. 2 AO. Die Gesellschaft kann jederzeit andere, hier nicht beispielhaft aufgezählte Maßnahmen aufnehmen, die der unmittelbaren Verwirklichung der vorgenannten Ziele dienen. Einer Änderung der Satzung bedarf es insoweit nicht.
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