Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 AO); Förderung der Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO); Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO). Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Gründung, die Übernahme und den Betrieb von Kindertagesstätten, durch Unterhaltung einer Schule und durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
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