Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die unter lebensbedrohlichen, kriegerischen, psychischen oder seelischen Erkrankungen oder Behinderungen leiden oder davon bedroht sind und die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe, z. B. die Übernahme der Kosten für Sportausrüstung und Vereinsbeiträge, sofern die Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AO vorliegen, die Förderung der Bildung, z. B. die Übernahme der Kosten für Lernhilfsmittel, Bücher sowie Nachhilfeunterricht, sofern die Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AO vorliegen, und die Förderung mildtätiger Zwecke gem. § 53 Nr. 2 AO, z. B. die Übernahme der Kosten für Lebenshaltung und Pflege.
Sozialwesen
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