Gewerbsmäßige Anlageberatung und Vermittlung im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG als Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO) bzw. Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34 h GewO) sowie die Entwicklung bzw. der Vermarktung von Webseiten und digitalen Medienformaten. Eine unter § 34 c, d und i GewO fallende Tätigkeit oder nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtige Vermittlung wird nicht ausgeführt.
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