Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachsen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, einschließlich der Treuhandtätigkeit und der Geschäftsführung, auch als Komplementärin von Steuerberatungsgesellschaften. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Im Rahmen dieses Gesellschaftszwecks ist die Gesellschaft berechtigt, sich an anderen Steuerberatungsgesellschaften gleicher oder ähnlicher Art zu beteiligen, für diese die Geschäfte zu führen oder sie zu erwerben. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
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