Tätigkeit als Zweckgesellschaft ("SPV") für ein Programm zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen (Structured Covered Bond) der Deutsche Bank AG, eines deutschen Kreditinstituts ("SCB-Emittent"). Zu diesem Zweck wird die Gesellschaft insbesondere folgenden Tätigkeiten nachgehen: (a) Erwerb von Forderungen und/oder anderen Vermögensgegenständen vom SCB-Emittent auf eigene Rechnung sowie von der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, der Deutsche Bank Bauspar AG und/oder ggf. anderen mit dem SCB-Emittent i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen auf Rechnung des SCB-Emittenten, (b) Finanzierung des Erwerbs der unter (a) genannten Forderungen und/oder anderen Vermögensgegenständen durch die Aufnahme von nachrangigen Darlehen, die Erlangung von anderen vermögenswerten Vorteilen i.S.d. § 1 Abs. 26 des KWG und/oder durch jede andere geeignete Maßnahme, (c) Emission einer oder mehrerer Namensschuldverschreibungen und Weiterleitung von Erlösen aus den unter (a) genannten Vermögensgegenständen, (d) Abschluss von Verträgen (einschließlich u.a. der Gewährung einer oder mehrerer Garantien zugunsten von Anleihegläubigern von durch den SCB-Emittent (oder einen Rechtsnachfolger) emittierten Schuldverschreibungen, der Übernahme eines Auftrags des SCB-Emittenten zum Erwerb der unter (a) genannten Vermögensgegenstände und zur Gewährung der vorgenannten Garantie sowie des Abschlusses von Zinsswaps und/oder Währungsswaps und ggf. einer Liquiditätsfazilität) im Zusammenhang mit den oder als Hilfsgeschäft für die unter (a) bis (e) genannten Tätigkeiten, und (e) Anlage freier Mittel im Zusammenhang mit den unter (a) bis (d) genannten Tätigkeiten. Die Gesellschaft wird kein aktives Management der erworbenen Vermögensgegenstände unter Ertragsgesichtspunkten betreiben oder durch Dritte betreiben lassen. Die Gesellschaft wird keine nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben. Sie wird insbesondere kein Garantiegeschäft i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG betreiben. Die Gesellschaft wird daher - im Einklang mit dem Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 8. Januar 2009 bzgl. des Tatbestands des Garantiegeschäfts - nur Garantien gewähren, unter denen sich die Zahlungspflichten der Gesellschaft auf das von ihr zur Besicherung des Garantieversprechens erworbene Vermögen, insbesondere die Erlöse aus den von ihr erworbenen Vermögensgegenständen, beschränken. Die Gesellschaft wird auch nicht das Einlagengeschäft i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) betreiben. Sie kann Darlehen bei dazu berechtigten Kreditinstituten aufnehmen und sich darüber hinaus auf die Aufnahme von Darlehen beschränken, die auf der Geberseite kein tatbestandsmäßiges Betreiben des Kreditgeschäftes im Inland darstellen. Die Gesellschaft wird keinen Grundbesitz erwerben. Die Gesellschaft wird keine anderen Unternehmen verwalten, gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. Die Gesellschaft wird keine Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträge oder sonstigen Unternehmensverträge abschließen.
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