Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 i.V.m. § 43a Abs. 4 WPO, die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahmen und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 5 Abs. 3 StBerG sowie die Ausübung des Berufes des Rechtsanwaltes. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters oder des Rechtsanwalts nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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